Unternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hanseata Theofil Zuther (GmbH & Co.)

1. Allgemeines

Für sämtliche Lieferungen von Ware (nachfolgend „Liefergegenstand“ genannt) und Durchführung von Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen, Dienstleistungen, Beratungsleistungen (nachfolgend „sonstige Leistungen“ genannt)  gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen im Vertragsverhältnis zu unserem unternehmerischen Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt); entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Zur Erfüllung unserer Verpflichtungen sind wir berechtigt, uns anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

2. Bestellungen / Vertragsinhalt / Vertragsschluss / Toleranzen

Der Besteller kann bei uns schriftlich, per Fax oder telefonisch bestellen. Mit der Bestellung gibt der Besteller ein verbindliches Angebot ab, den  Vertrag mit uns zu schließen.

Unser Angebot versteht sich grundsätzlich freibleibend. Katalog- und Prospektangaben, Merkblätter, anwendungstechnische Hinweise und sonstige, allgemeine Informationen sind nicht Vertragsbestandteil und garantieren keine Eigenschaft, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Produktspezifikationen und Allergen-Informationen entsprechen unserem derzeitigen Kenntnisstand und erfolgen nach bestem Wissen. Sie entbinden den Anwender nicht von einer Eingangskontrolle und sie haben nicht die Bedeutung, die Eigenschaften verbindlich zuzusichern. Die Eignung des Produktes für den konkreten Anwendungszweck ist eigenverantwortlich zu überprüfen.

Bei Originalware von Naturdärmen, die von uns von unseren Lieferanten bezogen und unverändert an den Besteller weiterverkauft wurde, sowie bei im Ausland sortierten Därmen wird keine Kaliber- und Maßgarantie übernommen. Bei sortierten Därmen gilt das angegebene Maß als im eingeweichten Zustand unter Zug gemessen.  „Circa“ versteht sich für Lieferungen +/-10 % der Bestellmenge.

3. Preise

Verbindlich sind stets die am Tage der Lieferung (ab unserem Lager bzw. ab Lieferwerk) gültigen Preise gemäß unserer Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Zahlung

Alle Forderungen aus Verkauf und sonstigen Leistungen sind sofort netto Kasse fällig. Anderslautende Bedingungen müssen im Einzelfall schriftlich vereinbart oder bestätigt werden. Bei Teilleistungen steht uns das Recht auf Teilzahlungen zu. Wir sind berechtigt, für Verzugszeiten Zinsen in Höhe von 9% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Verzugseintritt und eine Schadenspauschale in Höhe von EUR 40 zu berechnen. Die Geltendmachung etwaiger höherer Schäden bleibt vorbehalten.

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Besteller die Gegenleistung erbringt oder Sicherheit für sie leistet. Das Nähere regelt das Gesetz (§ 321 BGB – Sicherheitseinrede). Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte oder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehende Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung und Leistung

Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich Preise rein netto EXW gemäß Incoterms 2010 ab unserem Sitz zuzüglich Verpackung, Steuern (USt), Zölle, Abgaben und Gebühren in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Transport- und Versicherungskosten sowie Frachtzuschläge für Eilgut-, Express-, Post- oder Sonderabfertigungen gehen zu Lasten des Bestellers.

Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt wurde, spätestens aber, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Lieferfrist verlassen hat. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben und sonstiger Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Ruft der Besteller bei vereinbarter Lieferung auf Abruf die gesamten Liefergegenstände nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder wenn keine Frist vereinbart ist, innerhalb von 9 Monaten seit Vertragsschluss ab, so ist der Besteller innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen zur Abnahme der Liefergegenstände und zur Zahlung des Warenwertes bzw. der Rechnung verpflichtet. Fristsetzung und Nachfristsetzung sind entbehrlich.

Wir sind mangels entgegenstehender Vereinbarung im handelsüblichen Umfang zu Teillieferungen in einem Umfang von jeweils wenigstens 25 % der Bestellmenge berechtigt. Bei solchen Teillieferungen wie auch bei Verträgen, deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (Lieferungen auf Abruf), gilt jede Lieferung insofern als ein abgeschlossenes Geschäft, als dass eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung keinen Einfluss auf den noch nicht ausgeführten Vertragsteil hat, sofern dies nicht im Einzelfall für den Besteller unzumutbar ist.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, an weiteren Lieferungen oder Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

6. Transport- und Lagerhilfen, Verpackungen

Von uns beim Warentransport verwendete und dem Besteller mit der Anlieferung überlassene Paletten, Kunststoffkästen, Container, Gitterboxen oder andere Transport- und Lagerhilfen sind entweder bei Anlieferung jeweils zu tauschen oder vom Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung auf seine Kosten an uns zurückzusenden. Bei Nichtrückgabe oder –tausch erfolgt Berechnung.

Soweit wir nach dem Verpackungsgesetz zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet sind, ist der Ort der Rücknahme an unserem Geschäftssitz. Die Rücknahme durch uns kann ausschließlich während unserer Geschäftszeiten erfolgen. Größere Mengen sind vorher anzukündigen. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber und frei von Fremdstoffen sein. Anderenfalls steht uns ein Anspruch auf Ersatz der bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu.

Bei Verkauf von bloßen Verpackungsmitteln, die den Bestellern ausschließlich als Serviceverkaufsverpackungen dienen sollen, erfolgt für diese eine Beteiligung an einem Rücknahmesystem nach dem Verpackungsgesetz durch uns nur, wenn uns ein schriftlicher Auftrag des Bestellers zugeht. Liegt uns kein solcher Auftrag vor oder verkaufen wir sonstige Verkaufsverpackungen, ist der Besteller selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Verpackungs- und Entsorgungsregelungen, insbesondere des Verpackungsgesetzes, verantwortlich. Verwendet der Besteller von uns systembeteiligte Verpackungsmittel nicht ausschließlich als Verkaufs- oder Serviceverpackungen, so trifft uns für diesen Gebrauch weder eine Verantwortlichkeit nach dem Verpackungsgesetz noch haften wir gegenüber dem Besteller hierfür.

7. Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung

Sollten wir durch behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder durch den Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder unserer Zulieferanten liegen, an der termingerechten Lieferung oder Leistung gehindert sein, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein.  Dauern die vorgenannten Liefer- oder Leistungshindernisse unangemessen lange an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Besteller steht das Recht zum Rücktritt erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu, es sei denn, es ist ein handelsrechtliches Fixgeschäft schriftlich vereinbart. Sonstige Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.

Führen die Ereignisse der im vorstehenden Absatz genannten Art zu einer erheblichen Erhöhung der Gestehungs- und Beschaffungskosten, so können wir den Preis auch bei Vereinbarung eines Festpreises entsprechend erhöhen. Für die Erhöhung bedarf es der Zustimmung des Käufers. Lehnt der Käufer die Preiserhöhung ab oder erklärt er sich auf unsere Aufforderung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder ihn fristlos kündigen.

Ist der Besteller Kaufmann, gilt der Vorbehalt der Selbstbelieferung.

8. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des  Bestellers. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über, bei Verzögerung der Absendung durch Verhalten des Bestellers mit Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenkosten und Zinsen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks sowie bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Werte der übrigen verarbeiteten Waren und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abs. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt; insbesondere ist ihm Verpfändung oder Sicherungsübereignung verboten, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes oder einer Abtretung ohne unsere Zustimmung im Rahmen eines Factorings.

Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum entsprechenden Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, verpflichten wir uns auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe entsprechender Sicherheiten nach unserer Wahl.

Alle Abtretungen nach dieser Vertragsziffer 9 nehmen wir bereits jetzt an.

10. Bedruckte Ware (Folien, Därme u.a)

Wir  übernehmen keine Gewähr dafür, dass alle für die Branche des Bestellers einschlägigen Bestimmungen über Kennzeichnung und Handhabung der Ware beachtet werden und Auftragsausführungen gemäß seinen Wünschen und Angaben nicht in Rechte Dritter eingreifen. Die Befolgung von Wünschen und Angaben des Bestellers geschieht ohne Prüfungspflicht. Sollte ein Dritter Schutzrechte wegen der Auftragsausführung gegen uns oder unseren Lieferanten geltend machen, gilt Ziffer 12 Abs.6 entsprechend.

Die vom Besteller als druckreif eingesandten oder bestätigten Vorlagen sind für die Druckausführung maßgeblich. Branchenüblich geringfügige Abweichungen (auch Passerabweichungen) sind zulässig. Die im Auftrag des Bestellers gefertigten Entwürfe oder anderen Druckunterlagen und Werkzeuge werden dem Besteller anteilig in Rechnung gestellt. Sie bleiben – sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden - unser oder unseres Zulieferers Eigentum.

11. Gewährleistung

Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen; sie befreien den Besteller weder von eigenen Prüfungen und Versuchen, noch von dem Einsatz oder der Beauftragung qualifizierten Personals. Für eine besondere Verwendung unserer Produkte haften wir nur, wenn uns diese zuvor schriftlich mitgeteilt und von uns bestätigt wurde.

Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang auf Mängel - auch durch einen Probebetrieb - unverzüglich zu untersuchen und dabei etwa zu Tage tretende Mängel unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Tritt ein zunächst nicht entdeckter, verdeckter Mangel später zu Tage, ist dieser ebenfalls unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die Rüge, gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Mängelrügen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich unter Beschreibung des Fehlerbildes erfolgen.

Handelsübliche Toleranzen, insbesondere unwesentliche Abweichungen zwischen Muster oder Proben und gelieferter Ware, ferner bei Qualität, Ausrüstung und/oder Ausführung sowie handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Maße, Stärke, Menge und/oder Gewicht +/- 10% der im Vertrag gemachten Angaben, stellen keinen Mangel dar. Insbesondere ernte- und naturbedingte Abweichungen bei Gewürzen in Form, Farbe, Struktur und hinsichtlich der Menge enthaltener Wirkstoffe begründen keinen Mangel, wenn sie handelsüblich sind, es sei denn es besteht eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bzgl. eines oder mehrerer dieser ernte- und naturbedingten Faktoren.

Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich zunächst nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung (nachfolgend Nacherfüllung). Hierzu hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Weitere Rechtsbehelfe stehen dem Besteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu, Schadensersatz nur unter den Bedingungen von Ziff. 12. Sofern der Liefergegenstand an einen Verbraucher verkauft wurde, hat der Besteller vor Erfüllung etwaiger Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers uns über den behaupteten Mangel  schriftlich zu informieren und unsere Entscheidung über die Anerkennung des Mangels vor Erfüllung des behaupteten Gewährleistungsschadens abzuwarten. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, den vermeintlich mangelhaften Liefergegenstand an uns auf unsere Kosten zuzusenden. Sofern der Besteller den Kaufgegenstand an einen Dritten veräußert, der wiederum an Verbraucher verkauft, hat der Besteller die vorstehende Verpflichtung seinem Besteller aufzuerlegen. Unsere gesetzlichen Pflichten treten nicht ein, wenn der Besteller, sofern er Kaufmann ist, gegen § 377 HGB verstoßen hat.

Beanstandete Liefergegenstände dürfen nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Der Besteller hat in diesem Fall eine fachgerechte und transportsichere Verpackung auszuwählen. Die in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen im Fall eines berechtigten Interesses mit dem Ausbau in unser Eigentum über. Für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsgegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

Für die Lieferung von neuen Liefergegenständen und sonstige Leistungen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwölf Monate. Die Verjährungsfrist bei Lieferung beginnt ab Besitzübernahme des Liefergegenstandes durch den Besteller oder seines Beauftragten, falls dieser die Sache zeitlich vor dem Besteller in Besitz nimmt, bei sonstigen Leistungen ab Gefahrübergang. Gebrauchte Liefergegenstände liefern wir unter Ausschluß jeder Gewährleistung, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache oder die Verletzung einer Nacherfüllungspflicht zurückzuführen sind. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445b bzw. 478 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlungen, § 203 BGB, tritt nur ein, wenn diese mit unseren gesetzlichen Vertretern geführt werden.

12. Haftung

Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.

Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht bei Vorsatz.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Le­ben, Körper oder Gesundheit.

Ansprüche auf Aufwendungsersatz anstelle von Schadensersatz statt der Leistung nach § 284 BGB sind ausgeschlossen, soweit nach den vorstehenden Regelungen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen wären.

Wir haften nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte, sofern die Schutzrechtsverletzung auf Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers basiert. Sollte ein Dritter Schutzrechte wegen der Auftragsausführung gegen uns oder unseren Lieferanten geltend machen, ist der Besteller verpflichtet, uns von den Ansprüchen Dritter freizustellen. Tut er dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, ist er uns zum Ersatz des Schadens und der getätigten Aufwendungen verpflichtet.

Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht verändert.

13. Lieferbedingungen unserer Zulieferer

Weitergehende Lieferbedingungen unserer Zulieferer sind für den Besteller ebenfalls verbindlich, wenn sie ihm spätestens bei Vertragsschluss bekannt gegeben wurden.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN – Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, ist Hamburg.

                                                                                                                    VLB/Hanseata 22/11